Eins steht doch fest. Es ist für viele Unternehmen, unabhängig von der Größe, die Rettung vor dem absoluten „Aus“ in der Corona-Krise. Es birgt sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer gerade durch die aktuelle Verbesserung in diesem Bereich jede Menge Vorteile.
Für die Unternehmen (wichtig: dazu zählen auch Kleinstunternehmen mit nur 1 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter):
(Folgende Links sind gut zum Nachlesen: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594sowie https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner)
- Kurzarbeitergeld kann das Unternehmen auch dann beantragen, wenn der Betrieb auf Grund der Corona-Bestimmungen vollständig geschlossen werden muss (Friseure, Gaststättengewerbe, Kosmetikstudios etc.). Diese Regelung gilt vorerst für 2 Monate.
- Zu den sog. Corona-Erleichterungen zählt aber auch, dass es ausreicht, wenn nur 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Das Arbeitsamt übernimmt für die Zeit der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge, was eine große finanzielle Entlastung für die Unternehmen bedeutet.
- In Betrieben, die mit Gleitzeit arbeiten, wird auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Ebenfalls muss vor Beantragung nicht der Jahresurlaub für 2020 aufgebraucht werden.
- Leiharbeiter bekommen ebenfalls Kurzarbeitergeld
- Durch die Beantragung dieser Unterstützung können gerade kleinere Unternehmen Ihre gutausgebildeten Mitarbeiter als Leistungsträger weiter beschäftigen.
- Mit gewissen Einschränkungen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen.
Und was bedeutet es für die Mitarbeiter?:
(Ein guter Link zum Nachlesen: https://www.dgb.de/themen/++co++a94a239e-6a99-11ea-bab2-52540088cada
- Die Gehaltsfortzahlung ist gesichert (Beschäftigte ohne Kinder rund 60% vom Nettogehalte, mit mindestens 1 Kind ca. 67%)
- Die gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen werden ebenso wie die Arbeitslosenversicherung und die betriebliche Unfallversicherung weiter bezahlt.
- Mitarbeiter können ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld Nebentätigkeiten nachgehen, sofern diese zu den „systemrelevanten“ Bereichen zählen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.10.2020.
- Darüber hinaus können kurzzeitige Beschäftigungen (max. auf 115 Tagen befristet) eingegangen werden ohne auf das Kurzarbeitergeld angerechnet zu werden, wenn das Gesamteinkommen nicht den ursprünglichen Nettolohn übersteigen.
- Ein weiterer Vorteil ist, dass für Mitarbeiter und dessen Familien die Corona-Ansteckungsgefahr minimiert wird.
Die Beantragung erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit in 3 Schritten:
- Die Entscheidung zur Kurzarbeit muss den Arbeitnehmern mitgeteilt werden und entweder in Form einer Betriebsvereinbarung oder in Form von Einverständniserklärung der betroffenen Mitarbeiter schriftliche festgehalten werden.
- Die Agentur für Arbeit prüft die Anspruchsvoraussetzungen
- Der Arbeitgeber beantragt jeweils monatl. das Entgelt für die tatsächliche Ausfallzeit und die tatsächlichen betroffenen Arbeitnehmer.