Was versteht man unter einem „gelisteten BAFA-Berater“?
Hierzu ist folgender Hintergrund wichtig:
Unter BAFA versteht man ausgeschrieben: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Unter vielen anderen Aufgaben prüft sie unter anderen die Vergabe von Beratungszuschüssen für Beratungen von Jungunternehmen. Darunterfallen kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Solo-Selbstständige ab Zeitpunkt der Gründung für einen Zeitraum von 2 Jahren. Diese Beratung wird, wenn die Kriterien eingehalten werden, mit 50% bezuschusst.
Ebenso erhalten Bestandsunternehmen (ab 2 Jahren) und Unternehmen in Schwierigkeiten Zuschüsse für eine Unternehmensberatung.
Die gesamte Beratung dürfen ausschließlich nur von sog. gelisteten Beratern ausgeführt werden.
Um als gelisteter Berater zu gelten muss man folgende Kriterien erfüllen:
Passende Ausbildung
Überzeugenden Lebenslauf
Berufserfahrung im Bereich Unternehmensberatung
Website
Gute Referenzen
Führungszeugnis
Nachweis eines Qualitätsmanagements
Nach eingehender Prüfung dieser Punkte wird eine sog. Listung erteilt. Diese bleibt unter der Prämisse, der kontinuierlichen korrekten Abwicklung von Unternehmensberatung bestehen.
Für die korrekte Abwicklung ist u.a. ein sorgfältig geschriebener Abschlussbericht mit sinnvollen Handlungsempfehlungen ein wichtiger Bestandteil.
Aus dem Attribut „gelisteter Berater“ kann das, an einer qualifizierten Beratung, interessierte Unternehmen die Seriosität eines Unternehmensberaters erkennen.
Es handelt sich also um ein Qualitätsmerkmal auf das man durchaus auch stolz sein kann.
Für das es sich aber auch lohnt kontinuierlich qualitativ hochwertig Beratungsleistung abzuliefern.